Bevorzugung von Gewerkschaftern, BAG 23.03.2011

Tarifliche Differenzierungsklauseln, einfache und qualifizierte Klauseln:

Tarifliche Differenzierungsklauseln sollen Gewerkschaftsmitgliedern Vorteile gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern (sog. Außenseiter) sichern.

Rechtlich problematisch werden solche Klauseln, wenn sie dem Arbeitgeber verbieten, den Außenseitern die gleichen Rechte wie den Gewerkschaftsmitgliedern einzuräumen. Solche qualifizierten Differenzierungsklauseln werden im allgemeinen für nicht zulässig erachtet. Eine weitere Version sind sog- Spannensicherungsklauseln. Diese Klauseln verbieten dem Arbeitgeber nicht, tarifliche Leistungen auch an Außenseiter zu erbringen. Sie sehen aber vor, das die Gewerkschaftsmitglieder automatisch einen Zuschlag erhalten, wenn der Arbeitgeber die tarifliche Leistung Außenseiter gewährt. Damit soll die Spanne/der Abstand zum Tarif gewahrt bleiben. Die Unzulässigkeit solcher Klauseln hat das Bundesarbeitsgericht jetzt bestätigt (BAG, Urteil vom 23. März 2011 – 4 AZR 366/09).

Einfache Differenzierungsklauseln, die den Gewerkschaftmitgliedern Sonderrechte einräumen, ohne dass der Arbeitgeber beeinflusst wird, wie er die Außenseiter behandeln muss, sind zulässig.

Tipp

Arbeitgeber gewähren Außenseitern regelmäßig die tariflichen Leistungen, um sie nicht zu den Gewerkschaften zu treiben. Dagegen wollen Gewerkschaften exklusive Rechte für ihre Mitglieder und das Trittbrettfahren unterbinden.