Gewerkschaftswerbung an geschäftliche E-Mail-Adresse:
Der Arbeitgeber kann einer Gewerkschaft, die mit ihm Tarifverträge schließen kann, nicht verbieten, dass sie E-Mails zu Werbezwecken an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter sendet. Das aus dem Koalitionsrecht abgeleitete Betätigungsrecht der Gewerkschaften (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) steht über dem Recht des Arbeitgebers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das gilt jedenfalls solange es nicht zu deutlich messbaren Störungen des Betriebsablaufs kommt. (BAG, Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08)
Tipp
Die private Nutzung der geschäftlichen E-Mail-Adresse kann in anderen Fällen jedoch eingeschränkt werden. Hier gilt ähnliches wie bei privater Internetnutzung oder privaten Telefonaten am Arbeitplatz.