Formulierungen im Arbeitszeugnis, BAG 15.11.2011

Arbeitszeugnis, verschlüsselte Formulierungen:

Für Arbeitszeugnisse gilt der Grundsatz der Zeugnisklarheit, § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO. Deshalb dürfen Formulierungen nicht den Zweck haben, eine versteckte Aussage über den Mitarbeiter zu treffen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgende Formulierung zu entscheiden: „Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Der Kläger störte sich vor allem an der Formulierung „kennen gelernt“, die in der Berufswelt negativ verstanden werde. In Wahrheit komme darin Desinteresse und fehlende Motivation zum Ausdruck. Das Bundesarbeitsgericht teilt seine Auffassung nicht und wies die Revision des Klägers zurück (BAG, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 386/10).

Tipp

Die Grenze zwischen gesundem Misstrauen und unbegründeter Angst ist manchmal schwierig. Holen Sie im Zweifel fachkundigen Rat ein.