Geldwerter Vorteil der Ausbildung, BAG 15.09.2009

Rückzahlung von Ausbildungskosten:

Ein Arbeitgeber kann die Rückzahlung der Kosten einer Ausbildung seines Arbeitnehmers nur wirksam vereinbaren, wenn die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt. (BAG, Urteil vom 15. September 2009 – 3 AZR 173/08). Nach diesen Grundsätzen musste eine Apothekenhelferin die Kosten einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb nicht erstatten.

Tipp

Sollten Sie mit einer Rückforderung von Ausbildungskosten konfrontiert werden, lassen Sie die Vereinbarung prüfen, bevor Sie voreilig zahlen.