Zeitvertrag verlängern, BAG 20.02.2008

Befristeter Arbeitsvertrag, Verlängerung:

Arbeitsverträge können befristet werden, wenn dafür ein Sachgrund vorliegt. Diese Gründe sind in § 14 Abs. 1 TzBfG (siehe -> Links -> Gesetze im Internet) aufgezählt.

Ohne Grund kann bis zu einer Maximaldauer von zwei Jahren befristet werden. Ist eine kürzere Zeit vereinbart, kann der Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden. Die neue Befristung ist aber u.a. nur zulässig, wenn der Arbeitsvertrag nicht geändert wird (BAG, Urteil vom 20. Februar 2008 – 7 AZR 786/06).

Tipp

Lassen Sie befristete Arbeitsverträge bei Ablauf überprüfen. Sie können ggf. einen befristeten Vertrag bis zu drei Wochen nach Ablauf der Befristung durch Klage beim Arbeitsgericht in einen unbefristeten umwandeln.