Befristeter Arbeitsvertrag, Kettenbefristung, Rechtsmissbrauch:
Arbeitsverträge können für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Anders als bei der Befristung ohne einen speziellen Grund sieht das Gesetz bei der Befristung mit Sachgrund (z.B. als Vertretungskraft) keine zeitliche Höchstgrenze vor, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Daher sind in der Praxis häufig mehrere aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge mit einem Mitarbeiter anzutreffen.
Solche Kettenbefristungen sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht unbeschränkt zulässig. Derartige Befristungen können rechtsmissbräuchlich sein. Indizien für einen Rechtsmissbrauch sind eine besonders lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Zahl an Zeitverträgen. 13 Verträge über einen Zeitraum von 11 Jahren legen das nahe (BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10).
Tipp
Die Anforderung an einen Rechtsmissbrauch sind hoch. Dennoch lohnt die Überprüfung der Befristung. Eine Entfristungsklage muss 3 Wochen nach Ende des letzten befristeten Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht erhoben werden.