Weihnachtsgeld zu Unrecht gestrichen, BAG 11.02.2009

Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Änderungsvorbehalt:

Der Arbeitgeber kann zugesagte Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld nur einseitig kürzen oder entziehen, wenn er sich dieses Recht vorbehalten hat.

Das gilt auch, wenn das Weihnachtsgeld nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, sondern in einer einseitig vom Arbeitgeber aufgestellten Betriebsordnung. In einem vom Bundesarbeitgericht entschiedenen Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Betriebsordnung in der jeweils vom Arbeitgeber einseitig aufgestellten Fassung gelten sollte (Bezugnahmeklausel). Zunächst hatte der Arbeitgeber in der Betriebsordnung ein Weihnachtsgeld zugesagt, diesen Anspruch in einer späteren Fassung der Betriebsordnung aber gestrichen. Diese Bezugnahmeklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Arbeitnehmer hat trotz geänderter Betriebsordnung weiter Anspruch auf Weihnachtsgeld (BAG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 10 AZR 222/08)

Tipp

Das BAG stellt erhöhte Anforderungen an den einseitigen Entzug von Sonderzahlungen. Eine Prüfung kann sich auszahlen.