Fristlose Eigenkündigung, BAG 12.03.2009

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer:

Nach § 626 BGB kann nicht nur der Arbeitgeber sondern auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der kann z.B. vorliegen, wenn Gehaltszahlungen rückständig sind und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb vorher abgemahnt hat.

Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung sollte jedoch nicht leichtfertig erfolgen. Selbst wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt und die Kündigung an sich unwirksam wäre, kann das Arbeitsverhältnis endgültig beendet sein. Das Bundesarbeitsgericht verweigerte es einem Arbeitnehmer sich auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung zu berufen, wenn der Arbeitgeber sie hingenommen hat. Ein solches Verhalten des Arbeitnehmers sei widersprüchlich (BAG, Urteil vom 12. März 2009 – 2 AZR 894/07).

Tipp

Sprechen Sie eine fristlose Kündigung nur aus, wenn Sie unter allen Umständen das Arbeitsverhältnis beenden wollen, denn danach gibt es häufig kein zurück.