Achtung bei zu kurzer Kündigungsfrist, BAG 01.09.2010

Falsche Kündigungsfrist, Kündigungsschutzklage:

Kündigt der Arbeitgeber mit einer zu kurz bemessenen Frist, endet das Arbeitsverhältnis zum falschen verfrühten Termin. Um das zu verhindern, muss der Arbeitnehmer rechtzeitig (innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung) Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Das Bundesarbeitsgericht hat das im Fall einer Lohnklage eines Tankstellenmitarbeiters klargestellt (BAG, Urteil vom 1. September 2010 – 5 AZR 700/09). Der Mitarbeiter hatte wegen einer mehr als 12jährigen Betriebszugehörigkeit eine gesetzliche Kündigungsfrist von 5 Monaten. Ihm wurde aber mit einer Frist von drei Monaten gekündigt. Seine Lohnklage auf die 2 weiteren Monate wurde abgewiesen, weil er nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben hat.

In dem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht zudem bestätigt, dass § 622 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr angewendet werden darf. Für die Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist sind daher alle Beschäftigungszeiten (auch die vor Vollendung des 25. Lebensjahres) zu berücksichtigen.

Tipp

Im Falle einer Kündigung ist stets Eile geboten. Die Versäumung der 3-Wochen-Frist ist selten wieder gut zu machen.