Minderjährigem Azubi kündigen, BAG 08.12.2011

Ausbildungsverhältnis, Kündigung gegenüber Minderjährigen:

Ein Ausbildungsverhältnis kann vom Ausbildungsbetrieb in der Regel nur während einer vereinbarten Probezeit gekündigt werden. Danach ist nur noch die fristlose Kündigung möglich, die aber nur aus einem wichtigen Grund erfolgen kann.

Ist der Auszubildende minderjährig, muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter, in der Regel den Eltern, zugehen. Vorher wird sie nicht wirksam, § 131 Abs. 2 BGB. Der Ausbilder, der die Kündigung nur dem Minderjährigen zustellt, kann auf diese Weise nicht wirksam kündigen. Anders als bei minderjährigen Arbeitnehmern die nach § 113 BGB beschränkt geschäftsfähig sein können und dann auch Kündigungen erhalten können, gilt diese Ausnahme bei Ausbildungsverhältnissen nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass eine Probezeitkündigung, die an die Eltern des Auszubildenden adressiert ist, auch während eines Urlaubs der Eltern durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugeht. Der Einwurf erfolgte am letzten Tag der Probezeit und war damit rechtzeitig, obwohl die Eltern erst einige Tage später aus dem Urlaub zurück kamen (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 6 AZR 354/10).

Tipp

An die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen stellt das Gesetz höhere Anforderungen. Lassen Sie sich im Falle einer Kündigung beraten.