Kündigung, Leiharbeiter zählen mit, BAG 24.01.2013

Kündigungschutz, Leiharbeitnehmer und Betriebsgröße:

In Kleinbetrieben bis 10 Mitarbeiter (bei Altbeschäftigten bis 5 Mitarbeiter) ist der Kündigungsschutz eingeschränkt (§ 23 Abs. 1 KSchG). In der Regel kann der Inhaber eines Kleinbetriebes kündigen, ohne dafür einen Grund vorweisen zu können. Wer sich gegen eine Kündigung wehrt und die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage prüfen will, muss ermitteln wieviele Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt werden.

Bisher zählten die im Betrieb eingesetzen Leiharbeiter nicht zur Stammbelegschaft. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt geändert. Leiharbeiter sind bei der Bestimmung der Größe des Betriebes mitzuzählen, wenn ihr Einsatz die regelmäßige Personalstärke des Betriebes kennzeichnet (BAG, Urteil vom 24. Februar 2013 – 2 AZR 140/12).

Tipp

Die Chancen erfolgreich gegen eine Kündigung vorzugehen, haben sich erhöht. In manchen Betrieben ist künftig der Kündigungsschutz erweitert.