einfachste Tätigkeiten nach TVöD, BAG 28.01.2009

Eingruppierung, „einfachste Tätigkeiten“ Entgeltgruppe 1 TVöD:

Das Bundesarbeitgericht hat sich zum Begriff „einfachste Tätigkeiten“ im Sinne einer tariflichen Eingruppierungsvorschrift geäußert. Danach sind anhand einer Gesamtbetrachtung, folgende Kriterien kennzeichnend: (1) nur sehr kurze Einweisung erforderlich, (2) keine Vor- oder Ausbildung notwendig, (3) Bestehen einer klaren Aufgabenzuweisung, (4) im wesentlichen gleichförmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten und (5) die Tätigkeit besitzt keinen eigenständigen Verantwortungsbereich (BAG, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07).

Reinigungskräfte, die Hygienevorschriften zu beachten haben, für die sie mehrstündig geschult wurden, die nach einem umfangreichen Desinfektionsplan zu arbeiten haben und die die gereinigten Räume selbstständig kontrollieren müssen, verrichten daher keine einfachsten Tätigkeiten mehr.

Tipp

Eine ungerechtfertigte Ein- oder Umgruppierung demotiviert. Lassen Sie sich über Ihre Rechte beraten.