Kosten der Arbeitskleidung, BAG 17.02.2009

Arbeitskleidung, „Kittelgeld“, Pfändungsschutz:

Sehen gesetzliche Vorschriften das Tragen von Schutzkleidung vor, muss der Arbeitgeber die Kosten der Kleidung tragen.

Ansonsten kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass während der Arbeit Arbeitskleidung getragen werden muss. An den Kosten für die Kleidung kann er den Arbeitnehmer durch Formulararbeitsvertrag aber nur beteiligen, wenn der Arbeitnehmer Vorteile aus der Berufkleidung hat, die angemessen berücksichtigt sind. Zudem sind bei einem Einbehalt vom Lohn die Pfändungsfreigrenzen zu beachten will (BAG, Urteil vom 17. Februar 2009 – 9 AZR 676/07).

Tipp

Nur in Ausnahmefällen sind Kosten für Berufskleidung vom Arbeitnehmer zu übernehmen.