Lohnwucher, BAG 22.04.2009

Lohnwucher:

Nicht nur überzogene Preise können den Wuchertatbestand des § 138 BGB erfüllen sondern auch zu geringe Löhne. Das ist seit langem anerkannt und wurde jetzt vom Bundesarbeitsgericht bestätigt für den Fall, dass der Lohn zunächst noch nicht wucherisch war, aber durch Anstieg der Tariflöhne wurde (BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 436/08).

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Vergütung nicht einmal 2/3 des orts- und branchenüblichen Tariflohnes erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge. Der Lohn muss unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen des Arbeitnehmers vereinbart worden sein.

Tipp

Wird Lohnwucher festgestellt, können ganz erhebliche Nachzahlungsansprüche auf den Arbeitgeber zukommen. Durch die Einführung des Mindestlohns werden Fälle des Lohnwuchers seltener.