Anspruch auf Bonus, BAG 12.10.2011

Bonuszahlungen, Ermessenskontrolle:

Neben einer festen Grundvergütung erhalten viele Arbeitnehmer inzwischen eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Zahlungszusagen können am erwirtschafteten Umsatz, am Unternehmenserfolg oder an das Erreichen vereinbarter Ziele (z.B. Stückzahlen, Materialverbrauch) anknüpfen. Für die umsatzabhängigen Provisionen finden sich Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB). Für die vom Unternehmensergebnis abhängigen Bonuszahlungen kommt es hingegen stärker auf die tarifliche oder vertragliche Ausgestaltung an, wie zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts deutlich machen (BAG Urteile vom 12. Oktober 2011 – 10 AZR 756/10 und 10 AZR 649/10).

Zusammenfassend kann man festhalten, dass im Ermessen des Arbeitgebers stehende Bonuszahlungen erst mit einer verbindlichen Zusage im Auszahlungszeitraum zu einem Rechtsanspruch erwachsen. Ergibt die Auslegung der Zusage einen vorläufigen Charakter, ist eine spätere einseitige Kürzung durch den Arbeitgeber möglich.

Tipp

Bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages sollten Sie auf ein ausgewogenes Verhältnis von Grund- und Erfolgsvergütung achten. Die Regelungen zur Erfolgsvergütung sollten verständlich und verbindlich sein.