Unklare Änderungskündigung, BAG 15.01.2009

Änderungskündigung:

Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des gesamten Arbeitsvertrages, die mit einem Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, in aller Regel zu schlechteren Bedingungen, verbunden ist. Der Arbeitnehmer hat vier Wahlmöglichkeiten. (1) Er kann das Änderungsangebot annehmen, (2) er kann die Kündigung hinnehmen, (3) er kann gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erheben oder (4) er kann die Änderung unter Vorbehalt annehmen und Änderungsschutzklage erheben, § 2 KSchG.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Änderungskündigung bereits dann unwirksam ist, wenn das Änderungsangebot unklar formuliert ist und der Arbeitnehmer nicht sicher erkennen kann, welche Regeln für ihn künftig gelten sollen (BAG, Urteil vom 15. Januar 2009 – 2 AZR 641/07).

Tipp

Bei Vorbehalt und Klage ist eine Frist von drei Wochen zu beachten. Lassen Sie sich daher im Fall einer Änderungskündigung umgehend beraten.