Frage nach Schwerbehinderung, BAG 07.07.2011

Fragerecht, Einstellungsgespräch, Schwerbehinderung:

Häufig haben Arbeitgeber ein Interesse daran, ein umfassendes Bild eines Stellenbewerbers zu erhalten. Dennoch sind in einem Vorstellungsgespräch nicht alle Fragen zulässig. Auf eine unzulässige Frage darf der Bewerber mit einer Lüge antworten. Unzulässig sind regelmäßig Fragen, die die Intimsphäre betreffen. Bei Fragen, die die Privatsphäre tangieren, muss geprüft werden, ob das Erfragte für die konkrete Tätigkeit von Bedeutung sein kann und ob damit eine schwerwiegende Störung des Arbeitsverhältnisses verbunden ist. So ist die Frage nach einer Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig.

Für die Frage nach einer Schwerbehinderung ist das umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage bisher für zulässig gehalten. In einer aktuellen Entscheidung räumt es einer Bewerberin aber dennoch ein Recht zur Lüge ein. Der Arbeitgeber hätte die Bewerberin auch bei bestehender Schwerbehinderung eingestellt. Die Lüge war somit nicht ursächlich für die Einstellung und stellt damit keinen Anfechtungsgrund dar (BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 AZR 396/10). Zur Frage, ob ein generelles Recht zur Lüge auf die Frage nach einer Schwerbehinderung besteht, hat sich das Gericht leider nicht geäußert.

Tipp

Bereiten Sie sich auf Ihr Einstellungsgespräch auch im Hinblick auf zulässige und unzulässige Fragen vor.