Diskriminierung wegen Alters, BAG 22.01.2009

Diskriminierung wegen Alters, AGG, Entschädigung:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte ausnahmsweise unterschiedlich behandelt werden dürfen, steht in den §§ 8 bis 10 AGG.

Ein Arbeitgeber kann nicht mit dem allgemeinen Hinweis, er beabsichtige die Erreichung einer ausgewogenen Personalstruktur, Arbeitnehmer in Altersgruppen einteilen und versetzen. § 10 AGG rechtfertig die unterschiedliche Behandlung nur, wenn der Arbeitgeber im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er aus welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen schaffen will (BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 8 AZR 906/07). Der benachteiligte Arbeitnehmer kann Ersatz seines Schadens und zusätzlich eine Geldentschädigung verlangen.

Tipp

Schadensersatz und Entschädigung müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.