Genesungswidriges Verhalten, BAG 03.04.2008

Fristlose Kündigung, Arbeitsunfähigkeit und anderweitige Tätigkeit, Anhörung des Betriebsrats:

Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist nicht zwingend ans Bett gefesselt. Er darf sich natürlich außerhalb seiner Wohnung aufhalten, wenn es seine Erkrankung erlaubt. Es ist sogar möglich, dass er in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausüben darf. Das bleibt aber auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was seine Genesung verzögert. Zudem entsteht immer der Verdacht, die Krankheit ist nur vorgetäuscht (BAG, Urteil vom 03. April 2008 – 2 AZR 965/06). Arbeitgeber reagieren in solchen Fällen in der Regel mit einer fristlosen Kündigung.

Eine solche Kündigung kann dennoch unwirksam sein, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Eine Kündigung ist u.a. unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht ausreichend informiert. Sie ist ebenfalls unwirksam, wenn er die Kündigung ausspricht, bevor der Betriebsrat Stellung nimmt und die Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG (siehe -> Links -> Gesetze im Internet) noch nicht abgelaufen ist. Die Zustimmung des Betriebsrats benötigt er für die Kündigung jedoch nicht.

Tipp

Wer während der Arbeitunfähigkeit arbeitet, riskiert seinen Arbeitsplatz. Doch auch in diesen Fällen ist eine Kündigung nicht immer gerechtfertigt.