Kündigungsschutz, Altersdiskriminierung, AGG, Sozialauswahl:
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit den Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen beschäftigt. Es hat festgestellt, dass das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig. Die unterschiedliche Behandlung nach Lebensalter sei gerechtfertig, weil sie einer Überalterung des Betriebes entgegenwirke und die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer relativiere (BAG, Urteil vom 6. November 2008 – 2 AZR 701/07).
Tipp
Die Sozialauswahl des Arbeitgebers ist überprüfbar. Lassen Sie sich im Fall einer betriebsbedingten Kündigung arbeitsrechtlich beraten.