Kündigung wegen Haftstrafe, BAG 24.03.2011

Kündigung, mehrjährige Haftstrafe:

Die Verurteilung wegen einer Straftat, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, ist grundsätzlich als Kündigungsgrund nicht geeignet. Selbst eine Haftstrafe muss nicht zwangsläufig eine Kündigung rechtfertigen. Bei der Bewertung sind die Dauer der Haft, Bewährungsmöglichkeiten und Vollzugerleichterungen zu berücksichtigen. In vielen Fällen kann es dem Arbeitgeber zumutbar sein, die Störung des Arbeitsverhältnisses ähnlich wie bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers zu überbrücken.

Das Bundesarbeitsgericht sieht jedoch eine Grenze bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Ein Industriemechaniker, der zu 4 Jahren und 7 Monaten Haft verurteilt wurde, konnte daher gekündigt werden (BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09). Das dieses Ergebnis gar nicht so selbstverständlich ist, zeigt die Entscheidung des Landesarbeitsgericht in der vorangegangenen Instanz. Das LAG Niedersachsen hielt die Kündigung für unwirksam.

Tipp

Insbesondere für den Betrieb wertvolle Mitarbeiter sollten in solchen Fällen frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.