Schriftlich auffordern, BAG 24.08.2016

Ausschlussfristen, Mindestlohn:

Ausschlussfristen finden sich oft in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen. Mit ihnen wird geregelt, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Sie sind sehr tückisch, weil sie oft sehr kurz und häufig nicht bekannt sind.

Für den Pflegebereich hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Ausschlussfristen, die den Mindestlohn erfassen, gegen § 9 Satz 3 AEntG verstoßen unwirksam sind. (BAG, Urteil vom 24. August 2016 – 5 AZR 703/15).

 Das Urteil hat aber über den Pflegebereich hinausreichende Konsequenzen. Für den allgemeinen Mindestlohn enthält § 3 Satz 1 MiLoG eine Regelung, die der des § 9 Satz 3 AEntG ähnelt. Ich halte daher die Entscheidung für übertragbar mit der Folge, dass eine nicht auf den Mindestlohn angepasste Ausschlussklausel insgesamt unwirksam ist. Eine solche Klausel kann daher einem verspätet geltend gemachtem Lohnanspruch nicht entgegen gehalten werden. Dabei ist es meines Erachtens egal, ob es sich um einen Mindestlohn oder einen höheren Lohnanspruch handelt. 

Tipp

Lassen Sie sich nicht mit einem Hinweis auf eine abgelaufene Ausschlussfrist abspeisen. Ausschlussfristen sind zwar grundsätzlich zulässig, oft aber angreifbar.