Traifvertrag anwendbar, BAG 22.10.2008

Tarifvertrag, Anwendung, Bezugnahme im Arbeitsvertrag:

Tarifverträge finden Anwendung, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer organisiert sind, der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist oder die Parteien im Arbeitsvertrag die Anwendung des Tarifvertrags vereinbaren.

Durch eine solche Bezugnahmeklausel kann der Tarifvertrag weiter gelten, auch wenn der Arbeitgeber durch einen Austritt aus seinem Verband die Anwendung des Tarifs abwenden will. Macht der Arbeitgeber in der Bezugnahme im Arbeitsvertrag nicht deutlich, dass die Anwendung des Tarifvertrags nur der Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern dient, gilt der Tarifvertrag über den Arbeitvertrag weiter. Das gilt jedenfalls für nach dem 1. Januar 2002 geschlossene Arbeitsverträge (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 793/07)

Tipp

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag bei einem Verbandsaustritt Ihres Arbeitgebers, um Nachteile abzuwenden.