Kündigung wegen Diebstahls, LAG Hamm 18.09.2009

Fristlose Kündigung wegen Verzehrs von Brotaufstrich unwirksam)

Selbst der Diebstahl geringwertiger Sachen kann den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Ein Diebstahl begründet nach der Rechtsprechung regelmäßig einen Bruch des Vertrauensverhältnisses. Dennoch sind auch in solchen Fällen die Umstände jedes Einzelfalles zu berücksichtigen.

Der Fall eines Angestellten einer Bäckerei, der ein gekauftes Brötchen mit einem nicht bezahlten Brotaufstrich belegt hat, sorgte neben dem Fall „Emmely“ für Aufsehen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jetzt entschieden, dass nach der Interessenabwägung dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist (LAG Hamm, Urteil vom 18. September 2009 – 13 Sa 640/09).

Tipp

Die fristlose Kündigung wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen bleibt ein „heißes“ Thema. Im Oktober 2009 ist ein weiter Fall publik geworden, den das Arbeitsgericht Duisburg zu entscheiden hat. Dort geht es um den Verzehr einer Frikadelle, (Spiegel online >>).