Betriebsrisiko, witterungsbedingter Arbeitsausfall, “Schlechtwetter“:
Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer behält nach § 615 BGB (siehe -> Links -> Gesetze im Internet) seinen vollen Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber ihn wegen einer Betriebsstörung nicht beschäftigen kann. Betriebsstörungen sind zum Beispiel Auftragsmangel, Ausfall von Arbeitsmaterial oder Arbeitgerät oder behördliche Produktionsverbote.
Ein in einem Zement- und Baustoffhandel beschäftigter Lkw-Fahrer sollte nach seinem Arbeitsvertrag nur in der Zeit von März bis November sein volles Gehalt bekommen. In der übrigen Zeit ruhte der Betrieb witterungsbedingt und der Arbeitgeber wollte nur zuvor „aufgesparte“ Vergütung zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass keine wirksame Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vorliegt und der Arbeitgeber das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls trägt, also den vollen Lohn durchgängig zahlen muss (BAG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07).
Tipp
Wird Ihnen bei einem Arbeitsausfall der Lohn gekürzt, lassen Sie prüfen, ob Ihnen auch ohne Arbeitsleistung ein Lohnanspruch zusteht.